Rechtlicher Rahmen

  • staatliche Anerkennung
  • die Gütestelle wird auf der Grundlage ihrer Verfahrensordnung tätig
  • bundesweite Zuständigkeit (sog. örtliche Allzuständigkeit der Gütestelle)
  • § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der den vor der Gütestelle geschlossenen Vergleichen die Qualität eines vollstreckungsfähigen Titels verleiht
  • § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wonach ein bei der Gütestelle eingereichter Antrag die Verjährung hemmt
  • § 91 Abs. 3 ZPO, wonach die durch das Verfahren vor der Gütestelle entstandenen Gebühren als Kosten eines innerhalb von einem Jahr nachfolgenden Rechtsstreits erstattungsfähig sind
  • § 17 Nr. 7 lit. a RVG, wonach das Verfahren vor der Gütestelle und ein nachfolgender Gerichtsprozess verschiedene Angelegenheiten sind, die dem anwaltlichem Vertreter auch gesondert zu vergüten sind
  • Nr. 2303 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt für die Vertretung in einem Verfahren vor der Gütestelle eine Geschäftsgebühr von 1,5 verdient
  • § 253 Abs. 3 ZPO n.F: durch das Mediationsgesetz wurde auch § 253 ZPO geändert. Nach § 253 Abs. 3 ZPO n. F. soll nunmehr bereits bei Klagerhebung vorgetragen werden, ob ein Mediationsversuch oder ein sonstiger Versuch der außergerichtlichen Konfliktlösung unternommen worden ist. Dies führt dazu, dass der Rechtsanwalt den Mandanten nunmehr vor der Klageerhebung über alle gerichtlichen und nicht-gerichtlichen Mechanismen der Konfliktlösung zu beraten hat. Hierzu zählt dann auch der Hinweis auf das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle.