Verfahrensablauf

  • Antragstellung bei der Gütestelle (vereinfachte Antragstellung, keine umfangreichen Sachverhaltsangaben, keine Beweisantritte), ab Eingang des Antrags ist die Verjährung gehemmt.

  • Die Gütestelle übermittelt dem Antragsgegner die Antragsschrift sowie die Verfahrensordnung der Gütestelle.

  • Die Gütestelle bestimmt eine Frist, innerhalb derer der Antragsgegner Mitteilung machen soll, ob er einem Güteverfahren zustimmt.

  • Erfolgt durch den Antragsgegner keine Zustimmung oder meldet sich dieser nicht, stellt die Gütestelle fest, dass das Güteverfahren gescheitert ist. Über das Scheitern des Güteverfahrens stellt die Gütestelle eine Bescheinigung aus, die den Beteiligten übersandt wird. Die Hemmung der Verjährung endet ab jetzt in 6 Monaten (§ 204 Abs. 2 BGB). Es bleibt daher genügend Zeit, einen Gerichtsprozess in Ruhe vorzubereiten. Im Hinblick auf § 253 Abs. 3 ZPO n. F. kann die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit mit der Klage dem Gericht zugeleitet werden.

  • Stimmt der Antragsgegner dem Güteverfahren zu, bestimmt die Gütestelle umgehend Zeit und Ort der Güteverhandlung. Gelangen die Beteiligten im Rahmen der Güteverhandlung zu einer Einigung, wird diese durch die Gütestelle protokolliert.

  • Beim Amtsgericht Delmenhorst kann die protokollierte Einigung für vollstreckbar erklärt werden.